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VwGH 12.01.1988, 87/05/0165

VwGH 12.01.1988, 87/05/0165

Rechtssätze


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Normen
AVG §63 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §49 Abs1 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §50 Abs1 idF 1983/082;
BauRallg;
RS 1
Hat ein Nachbar schon vor Einbringung eines Rechtsmittels anders als im Wege der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides von dem Bauverfahren Kenntnis erlangt, dann kommt diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Rechtsmittelfrist erst mit der an ihn erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen begonnen hat. Eine vor Beginn des Laufes der Berufungsfrist eingebrachte Berufung ist allerdings zulässig, wenn der erstinstanzliche Baubescheid durch die Zustellung an andere Parteien (hier: Bauwerber) bereits dem Rechtsbestand angehörte. (Hinweis auf E , 83/05/0052, E , 84/05/0236, E , 86/08/0016)
Normen
AVG §1;
BauO OÖ 1976 §47 Abs4 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2 idF 1983/082;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8 idF 1977/015 1982/102;
VwRallg;
RS 2
Die Baubehöde hat zum Unterschied von der Gewerbebehörde im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht zu prüfen, ob der jeweils vorliegende konkrete Betrieb Immissionen

bestimmter Art auf einem Nachbargrundstück entfaltet, vielmehr hat die Baubehörde davon auszugehen, ob die Betriebstype als solche nach der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung und nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig ist (Hinweis E , 522/68, VwSlg 8297 A/1972, E , 83/05/0137, E , 86/04/0165, hier ändert daher das Vorliegen eines rk gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides nichts daran, daß eine Aufbereitungsanlage für granulierte Hochofenschlacke mit Portierhaus mit der Flächenwidmung "Betriebsbaugebiet" gemäß § 16 Abs 8 OÖ ROG nicht vereinbart werden kann).
Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3 idF 1983/082;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8 idF 1977/015 1982/102;
RS 3
§ 16 ABs 8 OÖ ROG gehört zu jenen Bestimmungen, die im Sinne des § 46 Abs 3 OÖ BauO auch dem "Interesse der Nachbarschaft" und insbesondere "dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen" (hier durfte auf Grund der Äußerungen des Sachverständigen zu recht unbedenklich angenommen werden, dass der Nachbar durch das Bauvorhaben voraussichtlich in seinen Rechten beeinträchtigt werden könnte, daher wurde zu Recht von der Parteistellung des Nachbarn ausgegangen).
Normen
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8 idF 1977/015 1982/102;
RS 4
Ausführungen weshalb eine Aufbereitungsanlage für granulierte Hochofenschlacke mit Portierhaus mit der Flächenwidmung "Betriebsbaugebiet" gem § 16 Abs 8 OÖ ROG nicht vereinbart werden kann (hier wäre der Nachbar vom Bauplatz nur 145 m entfernt gewesen und wäre durch die in Aussicht genommene Anlage iSd § 16 Abs 8 leg cit "erheblich" gestört gewesen - wobei es nicht auf die Zumutbarkeit der Immissionen ankommt).
Normen
BauO OÖ 1976 §47 Abs4 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §49 Abs4 idF 1983/082;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1;
RS 5
Die Baubehörde hat nicht von jenen Immissionen auszugehen, welche bei Einhaltung der im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen auf der Liegenschaft eines Anrainers zu erwarten sein werden, weil im baubehördlichen Verfahren ein unzulässiger Betrieb nicht ohne Auflagen in einen noch zulässigen Betrieb umqualifiziert werden kann.
Normen
AVG §29 Abs1 idF 1925/274 ;
AVG §42;
BauO OÖ 1976 §47 Abs1;
ZustG §25 Abs1 impl;
RS 6
Wurde der Nachbar nicht durch Aushändigung der Kundmachung über die Anberaumung der Bauverhandlung persönlich geladen, so könnte er, wenn die Bauverhandlung auch im Wege einer Kundmachung iSd - hier noch anzuwendenden - § 29 Abs 1 AVG öffentlich bekannt gemacht worden ist, nur dann als ordnungsgemäß geladen angesehen werden, wenn diese öffentliche Bekanntmachung der zitierten Vorschrift entsprochen hätte; davon ist aber jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn die erwähnte Kundmachung entgegen der erwähnten gesetzlichen Regelung am Tage der Abhaltung der Bauverhandlung noch nicht zwei Wochen an der Amtstafel angeschlagen war.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050165.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-63094