VwGH 15.12.1987, 87/05/0160
VwGH 15.12.1987, 87/05/0160
Rechtssätze
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Normen | BauO NÖ 1976 §100; BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1; BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z1; BauRallg; |
RS 1 | Ist nicht nur in der auch vom Bauherrn unterfertigten Niederschrift festgehalten worden, dass "an der östlichen Grundstücksgrenze eine Garage direkt an der Straßenfluchtlinie konsenslos rohbaumäßig hergestellt worden" ist, sondern wurde auch in dem daraufhin ergangenen Bescheid die Baubewilligung zur Errichtung einer Garage erteilt, dann hat der Bauherr nicht nur an schon bestehenden alten Mauern der Garage geringfügige Umbauten und ergänzende Arbeiten vorgenommen, sondern eine Garage errichtet. |
Normen | BauO NÖ 1976 §100; BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1; BauO NÖ 1976 §92; BauO NÖ 1976 §93; BauRallg; |
RS 2 | Bei Übertretungen des § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO kommt es darauf an, wer ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung durchführt und nicht, wer Eigentümer des Bauplatzes ist. |
Normen | BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1; BauRallg; VStG §5 Abs1; |
RS 3 | Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich (Hinweis E , 951/70, VwSlg 8108 A/1971). Angesichts des Fehlens derartiger baurechtlicher Normen kann ein Beschuldigter mit dem Hinweis, er habe mit dem Generalunternehmer schriftlich vereinbart, dass dieser bei der Durchführung der Arbeiten die NÖ BauO einzuhalten habe, seine Schuldlosigkeit an den ihm von der Behörde angelasteten Übertretungen (hier: § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO) nicht darzutun. Auch im Falle einer derartigen Vereinbarung war der Beschuldigte nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht seiner Vorhaben entbunden und trägt auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Übertretungen. |
Normen | BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1; BauRallg; VStG §19; |
RS 4 | Hat die Behörde ihre Erwägungen hinsichtlich der Strafhöhe ausführlich dargelegt, und kann man ihr nicht vorwerfen, sie sei bei der Strafbemessung rechtswidrig vorgegangen, dann kommt dem Unterbleiben einer Erörterung des Umstandes, dass für die in Rede stehenden Bauvorhaben in der Folge Baubewilligungen erteilt worden sind, keine verfahrensrechtliche Bedeutung zu, weil die Behörde höhere Strafen zu verhängen gehabt hätte, wenn sie nicht auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen Bedacht zu nehmen gehabt hätte, deren Schutz die Strafdrohung dient, sondern auch noch davon auszugehen gehabt hätte, dass die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. (hier: Bestrafung nach § 115 Abs Z 1 NÖ BauO) |
Normen | |
RS 5 | Hat ein Bauherr dem ausführenden Gewerbetreibenden den Auftrag erteilt, die Bestimmungen der BauO einzuhalten, dann kommt dies nicht einem Schuldausschließungsgrund und Rechtfertigungsgrund nahe und stellt auch keinen Milderungsgrund dar (Hier kommt noch dazu, dass es sich um umfangreiche Eingriffe in die Baulandschaft handelte und dem Bauherrn im Hinblick auf die Einbringung des Bauansuchens die rechtlich korrekte Vorgangsweise bewusst gewesen ist, daher Bestrafung nach § 115 Abs 1 Z1 NÖ BauO). |
Normen | BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1; BauRallg; VStG §19; |
RS 6 | Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen einer bewilligungslosen Errichtung einer Garage stellt es keinen Milderungsgrund dar, wenn bereits Außenmauern der Garage vorhanden gewesen waren, als der Bauherr die Verfügungsgewalt über den Bauplatz erhalten hat, weil dies nichts daran zu ändern vermag, dass ihm hier die Konsenslosigkeit der über seinen Auftrag durchgeführten Bauarbeiten an der Garage bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bewusst gewesen sein musste. (daher Bestrafung nach § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987050160.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-63092