VwGH 15.12.1987, 87/05/0148
VwGH 15.12.1987, 87/05/0148
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Auftreten einer übergangenen Partei allein rechtfertigt noch nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Anordnung der Durchführung einer neuerlichen Verhandlung. Die übergangene Partei hat vielmehr lediglich das Recht auf nachträgliche Durchführung eines zusätzlichen, auf sie und die betreffende Hauptpartei beschränkten Verfahrens (Hinweis auf E v. , 3128/79). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung besteht nicht. (Hinweis auf E , 82/05/0124, , 2780/80) |
Normen | |
RS 2 | Nach den Bestimmungen des AVG bedeutet die Nichtbeiziehung eines Nachbarn zu einer Bauverhandlung nicht die Nichtigkeit des Verfahrens, ja das fehlende Parteiengehör kann auch im Berufungsverfahren saniert werden. Die Bauverhandlung dient, was die Beiziehung des Nachbarn anlangt, letztlich nur dem Zwecke, den Nachbarn die Möglichkeit einzuräumen, tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen ihrer subj.-öffentl Rechte geltend zu machen. |
Normen | |
RS 3 | Die Rechtsstellung der Nachbarn nach der NÖ BauO ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nur hinsichtlich der Verletzung subj öffentl Rechte ein Mitspracherecht iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO besitzen, also nur Verletzung von Rechten geltend machen können, deren Wahrung die Baubehörde ohnehin von Amts wegen wahrzunehmen hat. |
Normen | |
RS 4 | Wenn der übergangene Nachbar weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde an den VwGH die Verletzung eines ihm zustehenden subj öffentl Rechtes aufzeigt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Berufungsbehörde auf Grund seiner Berufung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren hätte durchführen müssen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, die seiner Meinung nach vorliegende Rechtsverletzung näher auszuführen (hier: war schon aus dem Bauplan erkennbar, dass durch das aus Keller und Erdgeschoss bestehende Einfamilienhaus des mitbeteiligten Bauwerbers eine Verletzung von Rechten des beschwerdeführenden Nachbarn nicht in Betracht kommt, zumal dieses Gebäude in einem Abstand von 4 m von der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden soll, also eine Verletzung betreffend Gebäudehöhe und Lichteinfall von vornherein ausscheidet und die Einhaltung des Bauwichs nicht in Frage stand). |
Normen | BauO NÖ 1976 §87 Abs2; BauRallg; |
RS 5 | Handelt es sich nicht um die Einhaltung eines seitlichen Bauwiches, sondern um die Frage, ob eine Kleingarage "im Vorgarten" errichtet werden darf, so kommt § 87 Abs 2 Z 3 NÖ BauO nicht zur Anwendung. |
Normen | BauO NÖ 1976 §87; BauRallg; |
RS 6 | § 87 NÖ BauO gewährt zwar einen gewissen Immissionsschutz, bei der Errichtung einer Kleingarage entlang einer Verkehrsfläche kann aber eine Verletzung dieser gesetzlichen Reglung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987050148.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-63088