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VwGH 15.09.1987, 87/05/0132

VwGH 15.09.1987, 87/05/0132

Rechtssätze


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Normen
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Der Nachbar besitzt nach der Bgld BauO keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages. (Hinweis auf B vom , 85/05/0012, B , 86/05/0142)
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg;
RS 2
Da die Frage, ob einer bestimmten Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, allein nach der bestehenden Rechtslage zu beurteilen ist, kann ein Nachbar weder durch ein Vorgehen der Gemeindebehörde noch durch eine Rechtsmittelbelehrung eine Parteistellung erlangen. (hier: entschied die Gemeindebehörde I. Instanz formell über das Anbringen des Nachbarn in Form einer Abweisung und die Gemeindebehörde II. Instanz gab der Berufung mit der Rechtsmittelbelehrung, nämlich, dass dem Nachbarn das Recht auf Vorstellung zustehe, keine Folge).
Normen
AVG §8;
BauRallg;
RS 3
§ 8 AVG gibt keinen Aufschluss darüber, welche Personen in einem bestimmten Verfahren als Partei anzusehen sind, da zur Feststellung der Parteistellung ausschließlich der Materiengesetzgeber berufen ist (Hinweis E , 1141/72, VwSlg 8481 A/1973).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0161 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050132.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63084