VwGH 15.09.1987, 87/05/0132
VwGH 15.09.1987, 87/05/0132
Rechtssätze
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Normen | BauO Bgld 1969 §94 Abs1; BauRallg; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Der Nachbar besitzt nach der Bgld BauO keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages. (Hinweis auf B vom , 85/05/0012, B , 86/05/0142) |
Normen | |
RS 2 | Da die Frage, ob einer bestimmten Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, allein nach der bestehenden Rechtslage zu beurteilen ist, kann ein Nachbar weder durch ein Vorgehen der Gemeindebehörde noch durch eine Rechtsmittelbelehrung eine Parteistellung erlangen. (hier: entschied die Gemeindebehörde I. Instanz formell über das Anbringen des Nachbarn in Form einer Abweisung und die Gemeindebehörde II. Instanz gab der Berufung mit der Rechtsmittelbelehrung, nämlich, dass dem Nachbarn das Recht auf Vorstellung zustehe, keine Folge). |
Normen | AVG §8; BauRallg; |
RS 3 | |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/06/0161 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987050132.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-63084