VwGH 24.11.1987, 87/05/0123
VwGH 24.11.1987, 87/05/0123
Rechtssätze
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RS 1 | Der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung (hier: Bauland-Wohngebiet) richtet sich nach den Bestimmungen des ROG im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung, daher ist für die Auslegung des Begriffes Bauland-Wohngebiet, der Inhalt eines 1983 beschlossenen Flächenwidmungsplanes ist, die zu dieser Zeit maßgebende Rechtsgrundlage, also das NÖ ROG 1976 heranzuziehen (Hinweis E , 82/05/0143). |
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RS 2 | § 16 Abs 3 NÖ ROG ist nicht in dem Sinn einschränkend auszulegen, dass im Bauland Gebäude, die der Unterbringung von Betrieben zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes dienen, nur dann errichtet werden dürften, wenn diese Betriebe der Versorgung jenes Bevölkerungsteiles dienen, der in dem vom geplanten Bauvorhaben betroffenen Bauland-Wohngebiet wohnt. Auch wenn dem geplanten Selbstbedienungsmarkt überörtliche Bedeutung zukommt, er also auch auf die Versorgung der außerhalb des örtlichen Wohngebietes wohnenden Bevölkerung abgestellt ist, hindert dies die Anwendung des § 16 Abs 3 NÖ ROG nicht, weil darin von der Versorgung der Bevölkerung schlechthin, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Entfernung zwischen dem zu errichtenden Betrieb und dem jeweiligen Wohnsitz der erwarteten Kunden dieses Betriebes die Rede ist. |
Normen | |
RS 3 | Handelt es sich bei dem geplanten Betrieb (hier: Selbstbedienungsmarkt) nicht um ein Einkaufszentrum gemäß § 17 Abs 1 NÖ ROG, sondern um einen Betrieb mit einer geringeren Verkaufsfläche als 600 m2, der der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes dient, so ist dieser Betrieb, ungeachtet allfälliger Emissionen, im überwiegenden Versorgungsinteresse der Bevölkerung auch im Wohngebiet zulässig. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass die Errichtung eines Selbstbedienungsmarktes mit überörtlicher Bedeutung (jedoch einer Verkaufsfläche unter 600 m2) mit der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet im Hinblick auf § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG nicht vereinbar ist, könnte die Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung nur ausgeschlossen werden, wenn auch die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 16 Abs 3 NÖ ROG zu keinem anderen Ergebnis führte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12578 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987050123.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-63080