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VwGH 16.06.1987, 87/05/0109

VwGH 16.06.1987, 87/05/0109

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §100 Abs4;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Für die Zulässigkeit des Bauvorhabens (hier unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung) ist nicht der Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens, sondern die Rechtslage zur Zeit der Entscheidung durch die Berufungsbehörde maßgebend.
Normen
BauO NÖ 1976 §100 Abs4;
BauO NÖ 1976 §63 Abs1;
RS 2
Nach § 63 Abs 1 der NÖ BauO können nur Ausnahmen von den allgemeinen TECHNISCHEN Vorschriften der §§ 27 bis 61 der NÖ BauO gewährt werden, nicht aber für ein Vorhaben, welches iSd § 100 Abs 4 der NÖ BauO Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes über die Zulässigkeit von Bauführungen auf Flächen bestimmter Widmungs- und Nutzungsarten verletzt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050109.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-63078