VwGH 16.06.1987, 87/05/0109
VwGH 16.06.1987, 87/05/0109
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Zulässigkeit des Bauvorhabens (hier unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung) ist nicht der Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens, sondern die Rechtslage zur Zeit der Entscheidung durch die Berufungsbehörde maßgebend. |
Normen | BauO NÖ 1976 §100 Abs4; BauO NÖ 1976 §63 Abs1; |
RS 2 | Nach § 63 Abs 1 der NÖ BauO können nur Ausnahmen von den allgemeinen TECHNISCHEN Vorschriften der §§ 27 bis 61 der NÖ BauO gewährt werden, nicht aber für ein Vorhaben, welches iSd § 100 Abs 4 der NÖ BauO Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes über die Zulässigkeit von Bauführungen auf Flächen bestimmter Widmungs- und Nutzungsarten verletzt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987050109.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-63078