VwGH 16.06.1987, 87/05/0107
VwGH 16.06.1987, 87/05/0107
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Vorbringen des Nachbarn, durch das Bauprojekt in seinem Recht auf Zufahrt und Zutritt zu seiner Liegenschaft beeinträchtigt zu sein, ist als Frage einer allfälligen Einschränkung der Ausübung des Eigentumsrechtes als privatrechtlich und daher für das Baubewilligungsverfahren nicht relevant zu qualifizieren. |
Normen | BauO Wr §70; BauRallg; |
RS 2 | Auf behauptete Verstöße gegen baurechtliche Bestimmungen, bei Bauführungen, die nicht Gegenstand des bewilligten Bauvorhaben sind, braucht im Baubewilligungsverfahren nicht eingegangen zu werden. |
Normen | |
RS 3 | Das Auftreten eines übergangenen Nachbarn bedeutet nicht, dass sich das durchgeführte Baubewilligungsverfahren als rechtswidrig erweist. Der übergangene Nachbar hat keinen Anspruch auf Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung, sondern muss seine konkreten Einwendungen im Verfahren über seine Berufung vorbringen. (Hinweis auf E vom , 83/06/0114, E v. , 2780/80 und E vom , 83/05/0052). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987050107.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-63077