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VwGH 16.06.1987, 87/05/0107

VwGH 16.06.1987, 87/05/0107

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Das Vorbringen des Nachbarn, durch das Bauprojekt in seinem Recht auf Zufahrt und Zutritt zu seiner Liegenschaft beeinträchtigt zu sein, ist als Frage einer allfälligen Einschränkung der Ausübung des Eigentumsrechtes als privatrechtlich und daher für das Baubewilligungsverfahren nicht relevant zu qualifizieren.
Normen
BauO Wr §70;
BauRallg;
RS 2
Auf behauptete Verstöße gegen baurechtliche Bestimmungen, bei Bauführungen, die nicht Gegenstand des bewilligten Bauvorhaben sind, braucht im Baubewilligungsverfahren nicht eingegangen zu werden.
Normen
AVG §8;
BauO Wr §68;
BauRallg;
RS 3
Das Auftreten eines übergangenen Nachbarn bedeutet nicht, dass sich das durchgeführte Baubewilligungsverfahren als rechtswidrig erweist. Der übergangene Nachbar hat keinen Anspruch auf Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung, sondern muss seine konkreten Einwendungen im Verfahren über seine Berufung vorbringen. (Hinweis auf E vom , 83/06/0114, E v. , 2780/80 und E vom , 83/05/0052).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050107.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63077