VwGH 22.12.1987, 87/05/0084
VwGH 22.12.1987, 87/05/0084
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Auch im Berufungsverfahren trifft die Beh eine Entscheidungspflicht, sodass ein Zuwarten auf eine Zurückziehung eines Antrages der Rechtslage widerspricht. |
Normen | |
RS 2 | Hat ein Nachbar gegen einen unterinstanzlichen Baubewilligungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben, dann hat die Berufungsbehörde über diese (zulässige) Berufung auch zu entscheiden, wenn während des Berufungsverfahrens der Bauwerber seinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückzieht. In einem solchen Fall ist der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben. |
Normen | |
RS 3 | Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleich. Die Berufungsbehörde muss daher gem § 66 Abs 4 AVG den vor ihr durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben (Hinweis auf E vom , 2052/74). |
Normen | |
RS 4 | Da die Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber für den beschwerdeführenden Nachbar keine Klaglosstellung, also ein Tätigwerden der Behörde im Interesse des Bf bedeutet, darf nicht angenommen werden, der VwGH hätte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde als gegenstandslos einzustellen. Der Nachbar besitzt vielmehr einen Rechtsanspruch darauf, dass über seine Berufung durch den VwGH selbst entschieden wird. Auch wenn der VwGH in einer Reihe von Beschlüssen mit einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorgegangen ist, so liegt ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung iS des § 13 Abs 1 Z 1 VwGG nicht vor, weil die Rechtsstellung der Parteien des Verfahrens gegenüber der bisherigen Form der Erledigung keine Veränderung erfährt, sodass im Hinblick auf die hier gebotene teleologische Interpretation des § 13 Abs 1 Z 1 leg cit kein Verstärkungsgrund gegeben war. |
Norm | VwGG §13 Abs1 Z1; |
RS 5 | Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG liegt gleichwohl deshalb nicht vor, wenn die Rechtsstellung der Parteien des Verfahrens gegenüber der bisherigen Form der Erledigung keine Veränderung erfährt, sodass im Hinblick auf die hier gebotene teleologische Interpretation des § 13 Abs 1 Z 1 VwGG kein Verstärkungsgrund war. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12599 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987050084.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-63072