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VwGH 23.09.1987, 87/05/0068

VwGH 23.09.1987, 87/05/0068

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art18;
StVO 1960 §44 Abs2;
StVO 1960 §48;
StVO 1960 §52 Z10a;
RS 1
Das Vorbringen, die Verordnung sei "nicht entsprechend kundgemacht worden und die Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß aufgestellt worden", enthält in Anbetracht des bestimmten Vorwurfs, gegen eine kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung verstoßen zu haben, keine inhaltlich genügend bestimmte Rüge, um die Behörde zur Aufnahme von weiteren Beweisen oder zur Beischaffung des Verordnungsaktes zu veranlassen, wenn der Beschuldigte es im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unterlassen hat, jene bestimmten Tatsachen zu behaupten, aus denen sich der Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung konkret ergeben sollte. (Hinweis auf E vom , 85/02/0284)
Normen
AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs3;
StVO 1960 §44 Abs1;
RS 2
Den Parteien iSd § 8 AVG ist nach § 44 Abs 1 StVO kein Anspruch auf Einsicht in den Verordnungsakt eingeräumt. (Hinweis auf E vom , 86/18/0205)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050068.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-63071