VwGH 16.06.1987, 87/05/0056
VwGH 16.06.1987, 87/05/0056
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art119a Abs5; VwGG §41 Abs1; |
RS 1 | Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/06/0120 E RS 1 |
Normen | BauO NÖ 1976 §103 Abs1; BauRallg; |
RS 2 | Eine Bauführung ist dann als vollendet anzusehen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Das Fehlen des Innenverputzes und des Estrichs rechtfertigt daher nicht die Annahme, dass ein Gebäude iSd § 102 Abs 1 der NÖ BO 1976 noch nicht als vollendet anzusehen ist. |
Normen | BauO NÖ 1976 §111 Abs1; BauRallg; |
RS 3 | Aus einer Benützungsbewilligung kann kein Recht auf die Belassung, eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgleitet werden, da eine Benützungsbewilligung den Baukonsens nicht abändert. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987050056.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-63070