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VwGH 14.04.1987, 87/05/0049

VwGH 14.04.1987, 87/05/0049

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Ist eine mündliche Verhandlung entsprechend der Bestimmung des § 42 Abs 1 AVG 1950 ordnungsgemäß anberaumt worden, dürfen von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden, die spätestens bei der Verhandlung vorgebracht wurden. An die eingetretene Präklusion sind nicht nur die Baubehörde, sondern auch die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden. (Hinweis auf E vom , 82/06/0193)
Normen
BauO Krnt 1969 §13 Abs1 idF 1979/079;
BauRallg;
RS 2
Im Baubewilligungsverfahren steht den Nachbarn kein Rechtsanspruch auf die Wahrung des Ortsbildes zu. Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte. (Hinweis auf E vom , 84/05/0233 und E vom , 1641/59, VwSlg 5182 A/1960)
Normen
BauO Krnt 1969 §9 Abs2 litb;
BauRallg;
RS 3
Der Nachbar besitzt nach der Kärntner Bauordnung einen Rechtsanspruch darauf, dass für ein im Hinblick auf die damit verbundenen Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie unzulässiges Bauvorhaben eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird. (Hinweis auf E vom , 2193/78, VwSlg 9775 A/1979)
Normen
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs5;
RS 4
Werden in einem großen, mehrere Geschäftslokale umfassenden Gebäudekomplex keine Waren des täglichen Bedarfes angeboten, ist hiefür nicht die Sonderwidmung für Einkaufszentren notwendig, weil das für eine solche Sonderwidmung nach der Definition in § 5 Abs 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes wesentliche Kriterium des Angebotes von Waren des täglichen Bedarfes fehlt und daher die nach der gesetzlichen Umschreibung des Begriffes "Einkaufszentren" relevante Größe der wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche nicht mehr von Bedeutung ist.
Normen
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs7;
RS 5
Ein Bauwerk widerspricht der Widmung "Bauland-Geschäftsgebiet" nur dann, wenn er im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringt.
Normen
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs7;
RS 6
Es ist nicht zu erkennen, inwiefern sich aus dem Fehlen von Abstellmöglichkeiten für die Fahrzeuge der in einem Geschäftshaus beschäftigten Personals eine unter dem Gesichtspunkt der Widmungsmäßigkeit bedeutsame unzumutbare Umweltbelastung ergeben sollte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050049.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-63069