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VwGH 24.03.1987, 87/05/0045

VwGH 24.03.1987, 87/05/0045

Rechtssätze


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Normen
BauO Krnt 1969 §12 Abs1;
BauO Krnt 1969 §14 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
RS 1
Gemäß § 14 Abs 1 Krnt BauO sind projektsändernde Auflagen zulässig, welche in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Baubewilligung bilden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (Hinweis E , 81/06/0134, VwSlg 10614 A/1981). Im Falle der Notwendigkeit einer projektsändernden Auflage ist es nicht erforderlich, nach einer entsprechenden Änderung des Projektes darüber neu zu verhandeln.
Normen
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
RS 2
Verfahrensmängel gem § 42 Abs 2 lit c VwGG 1952 können nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist (Hinweis E 1291/61 v. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1067/61 E 2773 F/1963 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050045.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63066