Suchen Hilfe
VwGH 12.05.1987, 87/05/0044

VwGH 12.05.1987, 87/05/0044

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Krnt 1969 §14 Abs3 idF 1979/079;
BauO Krnt 1969 §29 Abs3 idF 1979/079;
BauO Krnt 1969 §4 litc;
BauRallg;
RS 1
Die Verwendung eines Wohngebäudes für Zwecke der Prostitution stellt eine nach § 4 lit c der Kärntner Bauordnung bewilligungspflichtige Änderung der Verwendung des Gebäudes dar, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Hinblick auf die Zahl der zu erwartenden Besucher des Gebäudes Stellplätze für Kraftfahrzeuge erforderlich sind. Dem diesbezüglichen Erfordernis wäre allenfalls in dem auf Antrag einzuleitenden Baubewilligungsverfahren durch diesbezügliche Auflagen iSd § 14 Abs 3 der Kärntner Bauordnung Rechnung zu tragen. Dies ist aber in einer Verfügung gem § 29 Abs 3 der Kärntner Bauordnung ebenso wenig zu entscheiden, wie die Frage, ob die geänderte Verwendung des Gebäudes mit der gegebenen Flächenwidmung vereinbar ist.
Normen
AVG §59 Abs1;
BauO Krnt 1969 §29 Abs3 idF 1979/079;
BauRallg;
VVG §1;
RS 2
Eine Anordnung betreffend die "Einstellung der geänderten Verwendung des Gebäudes" (es handelt sich hier um die Verwendung eines Wohnhauses für Zwecke der Prostitution) sowie damit im Zusammenhang betreffend, die Beseitigung der mit dem geänderten Verwendungszweck unmittelbar im Zusammenhang stehenden Maßnahmen ist ausreichend konkretisiert, weil - auch für den Verpflichteten -

kein Zweifel besteht, dass er auf Grund der getroffenen Verfügung dafür Sorge zu tragen hat, dass die mit der baubehördlich genehmigten Verwendung als Wohngebäude nicht übereinstimmende Verwendung des Gebäudes unterlassen wird.
Normen
AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1969 §29 Abs3 idF 1979/079;
BauRallg;
RS 3
Die Herstellung des durch einen baupolizeilichen Bescheid aufgetragenen Zustandes durch den Bescheidadressaten stellt keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar. (Hinweis auf E vom , 82/06/0074)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050044.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63065