VwGH 17.03.1987, 87/05/0040
VwGH 17.03.1987, 87/05/0040
Rechtssätze
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Norm | AVG §62 Abs4; |
RS 1 | Die Berichtigung eines Bescheides iSd § 62 Abs 4 AVG 1950 hat zur Folge, dass der Berichtigungsbescheid insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht. |
Normen | |
RS 2 | Ein Berichtigungsbescheid bildet zwar mit dem von ihm berichtigtem Bescheid eine Einheit, doch folgt daraus nicht, dass eine nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Berufung die Möglichkeit eröffnet, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG 1950 hinaus, also auch hinsichtlich jener Teile aufzuheben oder zu ändern, für welche diese gesetzlichen Erfordernisse einer Berichtigung nicht gegeben sind. |
Norm | |
RS 3 | Ausführungen zur Frage, inwieweit behebenden Bescheiden (welche im konkreten Fall nicht angefochten wurden) der Aufsichtsbehörde Bindungswirkung im fortgesetzten Verfahren des Gemeinderates zukommt. |
Normen | |
RS 4 | Ein Gebäude (hier: Garage), welches in dem einer (primär ein anderes Vorhaben betreffenden) Baubewilligung zugrundeliegenden Bauplan dargestellt und in der Baubeschreibung angeführt ist, ist auch dann von der Bewilligung umfaßt, wenn sich der Spruch nicht ausdrücklich darauf bezieht, sondern nur im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer "Verwaltungsgebühr" einen Hinweis auf das Gebäude (hier: Garage" enthält. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987050040.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-63064