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VwGH 24.03.1987, 87/05/0038

VwGH 24.03.1987, 87/05/0038

Rechtssatz


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Normen
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs5;
RS 1
Wenn auch die im Grünland gemäß §§ 3 Abs 3 und Abs 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen nicht taxativ aufgezählt sind, so ergibt sich aus den in § 3 Abs 5 genannten Beispielen doch, dass es sich entweder um wichtige Versorgungseinrichtungen handeln muss oder wenigstens um solche Anlagen, die sich, wie Bildstöcke, traditionell ins Gründland einfügen. Da Plakattafeln keinen der beiden Gruppen zuzuordnen sind, sind sie im Grünland unzulässig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050038.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-63063