VwGH 27.06.1989, 87/04/0192
VwGH 27.06.1989, 87/04/0192
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine entsprechende Betätigung im Sinne des § 39 GewO 1973 kann danach nur dann angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird (Hinweis E , 2921/80). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/04/0177 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Dem Tatbestandselement der entsprechenden Betätigung im Betrieb zufolge muss sohin unter Bedachtnahme auf die Art oder auch den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/04/0177 E RS 2 |
Norm | GewO 1973 §39 Abs2 idF 1981/619; |
RS 3 | Ausführungen zur entsprechenden Betätigungsmöglichkeit des in Aussicht genommenen gewerberechtlichen Geschäftsführers. (hier: Fleischergewerbe, Geschäftsführer mit 40 Wochenstunden in Wien unselbstständig tätig, Entfernung zwischen Wien und Attersee ca 270 km. Die entsprechende Betätigungsmöglichkeit wurde verneint.) |
Norm | |
RS 4 | Durch die Anmeldung des in Aussicht genommenen gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Sozialversicherung kann jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass der namhaft gemachte Geschäftsführer in der Lage ist, sich im Betrieb ENTSPRECHEND - im Sinne der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Gewerbeausübung - zu betätigen. (Hinweis auf E vom , 87/04/0264) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/04/0263 E RS 3 |
Normen | |
RS 5 | Der Sachverhalt der Anzeige der Bestellung eines Geschäftsführers ist vom Regelungsinhalt des § 39 Abs 3 GewO nicht umfasst. (Hinweis auf E vom , 87/04/0263) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987040192.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-63054