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VwGH 15.09.1987, 87/04/0165

VwGH 15.09.1987, 87/04/0165

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
RS 1
Als für den Begriff des Bescheides wesentliche Voraussetzungen ergeben sich aus der Rechtsordnung jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. (Hinweis auf B v. , 0934/73, VwSlg 9458 A/1977)
Norm
HKG 1946 §15;
RS 2
Dem Schreiben des Kammeramtsdirektors ist kein hoheitsrechtlicher rechtsverbindlicher (normativer) Inhalt beizumessen, wenn es zwar die Zugehörigkeit zu einer Kammergliederung und somit eine Angelegenheit des selbstständigen Wirkungsbereiches der Kammer betrifft (Hinweis auf E vom , 85/04/0098) nicht jedoch namens eines Organes, zu dessen Zuständigkeit die Satzung behördlicher Akte im selbstständigen Wirkungsbereich der Kammer gehören würde, ausgefertigt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040165.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-63052