VwGH 15.09.1987, 87/04/0165
VwGH 15.09.1987, 87/04/0165
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Als für den Begriff des Bescheides wesentliche Voraussetzungen ergeben sich aus der Rechtsordnung jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. (Hinweis auf B v. , 0934/73, VwSlg 9458 A/1977) |
Norm | HKG 1946 §15; |
RS 2 | Dem Schreiben des Kammeramtsdirektors ist kein hoheitsrechtlicher rechtsverbindlicher (normativer) Inhalt beizumessen, wenn es zwar die Zugehörigkeit zu einer Kammergliederung und somit eine Angelegenheit des selbstständigen Wirkungsbereiches der Kammer betrifft (Hinweis auf E vom , 85/04/0098) nicht jedoch namens eines Organes, zu dessen Zuständigkeit die Satzung behördlicher Akte im selbstständigen Wirkungsbereich der Kammer gehören würde, ausgefertigt wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987040165.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-63052