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VwGH 15.09.1987, 87/04/0151

VwGH 15.09.1987, 87/04/0151

Rechtssätze


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Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen, auffallende Sorglosigkeit hingegen hindert die Wiedereinsetzung (Hinweis auf B , 85/02/0258, B , 86/11/0050).
Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 2
An berufliche rechtskundige Parteienvertreter muss ein strengerer Maßstab angelegt werden als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Hinweis auf Fasching, Lehrbuch des österr Zivilprozessrechtes, RZ 580, B , 82/03/0074).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0186 B RS 2
Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 3
Nach ständiger Judikatur ist weiters das Verschulden des Parteienvertreters stets einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen und schließlich ein Verschulden der Angestellten eines Rechtsanwaltes diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt selbst die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber seinen Angestellten unterlassen hat (Hinweis auf B VS vom , 1212/76, VwSlg 9226 A/1977, , 85/04/0070, , 83/04/0057, und vom , 83/04/0021).
Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 4
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters, dessen Verwendung unter der Verantwortung dieses RA erfolgt (Hinweis E , 81/11/0027, E , 84/11/0098).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0050 B VwSlg 12171 A/1986 RS 2
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 5
Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich eingebrachte Beschwerde, die bereits wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen worden ist, ist gem § 34 Abs 1 VwGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Hinweis auf B , 83/04/0057).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040151.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63051