VwGH 03.11.1987, 87/04/0141
VwGH 03.11.1987, 87/04/0141
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist (abweichend von VwSlg 16143 A/1930, 8044 A/1971; VfSlg 2960/1956) nur eine bestimmte Behörde zuständig, und zwar jene, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Dies ist in Ansehung einer in einer Berufung enthaltenen Ordnungswidrigkeit die Berufungsbehörde (und nicht etwa die Erstbehörde als Einbringungsstelle). Wenn die Eingabe zwei oder mehrere Angelegenheiten betrifft, sind zur Verhängung zwei oder mehrere (jeweils bestimmte) Behörden zuständig. Diesfalls entscheidet das Zuvorkommen. Eine zwei oder mehrmalige Verhängung einer Ordnungsstrafe scheidet - vom Zweck der Maßnahme, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten, her gesehen - aus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/11/0145 E VS VwSlg 12429 A/1987 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Unter der vorgesetzten Behörde iSd § 36 Abs 2 AVG ist im Lichte des Art 11 Abs 4 B-VG jene Behörde zu verstehen, die in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit als Berufungsbehörde, im Falle der Abkürzung des Instanzenzuges als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einzuschreiten hätte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/11/0145 E VS VwSlg 12429 A/1987 RS 3 |
Normen | |
RS 3 | War die Behörde erster Instanz iSd E eines VS des , 0150 zur Verhängung der Ordnungsstrafe unzuständig, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde gegeben war, so belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid, mit dem sie die Verhängung der Ordnungsstrafe durch die Behörde erster Instanz (inhaltlich) bestätigt, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil sie die Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht wahrnimmt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987040141.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63050