VwGH 28.03.1989, 87/04/0116
VwGH 28.03.1989, 87/04/0116
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2234/49 E VwSlg 1286 A/1950 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Verfahrensrechtliche Bescheide - es handelt sich hier um die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages - unterliegen grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind. Aus dem ersten Satz der Bestimmung des § 72 Abs 4 AVG kann für den Fall der Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung eine besondere Regelung de Instanzenzuges nicht abgeleitet werden, denn die in dieser Gesetzesstelle (im Gegensatz zu dem ihr folgenden Satz) enthaltenen Einräumung eines Berufungsrechtes an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde besagt nichts anderes, als dass eine Berufung insoweit zulässig ist, als durch die einzelnen Verwaltungsvorschrift im konkreten Fall eine Behörde als übergeordnete Instanz bestimmt ist (Hinweis auf Slg 7273). Nun bestimmt § 36 Abs 4 MietenG, dass die Entscheidung der Gemeinde durch kein Rechtsmittel angefochten werden kann. ist also durch die Verwaltungsvorschrift (§ 36 MietrechtsG) im konkreten Fall keine im Instanzenzug übergeordnete Behörde bestimmt, dann war das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes unzulässig. Die Zurückweisung entsprach daher der Gesetzeslage. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/01/0120 E RS 1 |
Normen | AVG §72 Abs4; VwRallg; |
RS 3 | Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht, sofern im zugrundeligenden Verwaltungsverfahren ein dreigliedriger Instanzenzug bis zum Bundesminister vorgesehen ist, der Instanzenzug ebenfalls bis zur dritten Instanz (Hinweis E , 81/07/0141, E , 87/10/0049). |
Normen | |
RS 4 | § 71 Abs 1 lit a AVG gebietet, schon im Wiedereinsetzungsantrag den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, dh zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers darzutun; Ausmaß der Behauptungspflicht bei einem geltend gemachten Kanzleiversehen (Hinweis B , 1263/49, VwSlg 553 A/1948; E , 1895/77 bis 1898/77 = Besprechung Nr ZfV 1978/4/1612). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2786/78 E VwSlg 10325 A/1980 RS 3 |
Normen | |
RS 5 | Aus der Behauptung "am 22.4. richtete Dr. L. ein Schreiben an den ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers" lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass ein solches Schreiben auch tatsächlich an den Rechtsvertreter abgesendet wurde - und zwar in dem Sinn der unverzüglichen oder zumindest rechtzeitigen Absendung, zumal jedenfalls diesbezüglich ein Antrag auf Wiedereinsetzung zur Glaubhaftmachung nicht vorgebracht wurde. |
Normen | AVG §71 Abs1; VStG §25 Abs2; |
RS 6 | Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, ALLE Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/18/0347 E RS 1 |
Normen | |
RS 7 | Auf die in der Beschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der nach Meinung des Bf sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im § 71 Abs 1 AVG einerseits und im § 146 ZPO idF der ZPO-Nov 1983 andererseits brauchte schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil im Beschwerdefall nicht ein Versehen des Bf als Ursache der Fristversäumung behuptet wurde, daher auch nicht zu beurteilen war, ob es sich hiebei allenfalls um einen "minderen Grad des Versehens" iSd § 146 ZPO handelte (Hinweis auf E vom , 87/10/0049). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12888 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987040116.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-63048