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VwGH 19.01.1988, 87/04/0101

VwGH 19.01.1988, 87/04/0101

Rechtssatz


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Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
GewO 1973 §341 Abs4;
RS 1
Es ist in § 13 Abs 3 AVG 1950 nicht normiert, es sei ein Hinweis auf die dort vorgesehene Rechtswirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird, in einem Auftrag zur Beseitigung von Formgebrechen aufzunehmen. Unter der Voraussetzung des § 13 a AVG 1950, nämlich, dass ein solcher Auftrag - im konkreten Fall einem Ansuchen iSd § 341 Abs 4 GewO 1973 das Konzessionsdekret anzuschließen - an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist, ist jedoch eine Rechtsbelehrung über diese Rechtswirkung zu erteilen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040101.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-63046