VwGH 03.11.1987, 87/04/0077
VwGH 03.11.1987, 87/04/0077
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/11/0142 E RS 1
(hier: Vorschreibung von Verfahrenskosten) |
Normen | |
RS 2 | Die Erfüllung der in § 78 Abs 1 AVG 1950 iVm § 1 Abs 1 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 maßgebenden Voraussetzungen können in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, in dem die Schutzinteressen der Nachbarn iSd § 77 Abs 1 und 2 GewO 1973 von Amts wegen wahrzunehmen sind, nicht allein schon in dem Umstand erblickt werden, dass aus Anlass der Berufung einer nicht mit dem Genehmigungswerber identen Person (Nachbar) eine mündliche Augenscheinsverhandlung vorgenommen und hierüber eine Verhandlungsschrift aufgenommen wurde. |
Normen | |
RS 3 | § 76 Abs 1 AVG hat ausschließlich den Ersatz der der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen zum Gegenstand, wogegen die Auferlegung von in der Bundes-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1983 geregelten Abgaben - im § 78 AVG normiert wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987040077.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-63044