VwGH 20.10.1987, 87/04/0052
VwGH 20.10.1987, 87/04/0052
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Dem Tatbestandselement der entsprechenden Betätigung im Betrieb zufolge muss sohin unter Bedachtnahme auf die Art oder auch den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/04/0177 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Das Fehlen einer entsprechenden Betätigungsmöglichkeit (§ 39 Abs 2 GewO 1973) hat notwendig zur Folge, dass auch das Merkmal einer tatsächlichen entsprechenden Betätigung (§ 39 Abs 3 GewO 1973) nicht erfüllt ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/04/0177 E RS 4 |
Normen | |
RS 3 | Allein der Umstand, dass der in Aussicht genommene gewerberechtliche Geschäftsführer dem Unternehmen des Bf nach seinen eigenen Angaben regelmäßig nur überwiegend außerhalb der üblichen Bürozeit, nämlich an den Arbeitstagen am späten Nachmittag (16.00 bis 18.00 Uhr) und Samstag zur Verfügung stehen wird, rechtfertigt die Annahme, der Bf werde eine seiner Verantwortlichkeit entsprechende Betätigung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Kontrolle der Tätigkeit seiner Mitarbeiter, in diesem Unternehmen nicht entfalten können (hier: Immobilienmaklergewerbe). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987040052.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-63039