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VwGH 13.04.1988, 87/03/0255

VwGH 13.04.1988, 87/03/0255

Rechtssätze


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Norm
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
RS 1
Dem Wort "Vertrauen" kommt inhaltlich die gleiche Bedeutung zu wie dem Ausdruck "sich verlassen". Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleistet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0144 E RS 1
Norm
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
RS 2
Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, obliegt. Die Vertrauenswürdigkeit umfasst sohin das Gesamtverhalten, es ist daher unbeachtlich, ob eine allfällige strafgerichtliche Verurteilung in ursächlichem Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Taxilenker erfolgte oder nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0144 E RS 2
Norm
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
RS 3
Das einer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten kann derart schwer wiegen, dass es allein die Annahme des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit rechtfertigt, es sei denn, dass es sich um gerichtliche Verurteilungen handelt, welchen nach den Feststellungen des Gerichts geringer Unrechtsgehalt und geringes Verschulden zugrunde liegen. (hier: Verurteilung nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0144 E RS 3
Normen
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
StGB §83 Abs1;
RS 4
Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB vermag die Vertrauenswürdigkeit iSd § 32 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu erschüttern. (Hinweis auf E vom , 84/16/0025, VwSlg 11430 A/1984 und , 84/16/0105)
Normen
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
StGB §105 Abs1;
StGB §83 Abs1;
RS 5
Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und die Nötigung einer anderen Person nach § 105 Abs 1 StGB deuten auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung und Respekt vor der Integrität der Mitmenschen hin, Charaktereigenschaften, die bei einem Taxilenker bei Ausübung seines Berufes mit Rücksicht auf die von ihm zu befördernden Personen zu verlangen sind. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde aus den der gerichtlichen Verurteilung wegen dieser Delikte zugrundliegenden Handlungen, mögen sie auch durch das Verhalten des Opfers provoziert worden sein, auf seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker schließt. Taxilenker können schon berufsbedingt, sei es durch das Verkehrsgeschehen, sei es durch das Verhalten der Fahrgäste, Provokationen ausgesetzt sein. Sie können daher nur als vertrauenswürdig angesehen werden, wenn sie auch in solchen Situationen besonnen reagieren und sich nicht zu unüberlegten Handlungen hinreißen lassen.
Normen
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
StGB §105 Abs1;
StGB §83 Abs1;
VwRallg;
RS 6
Die Behörde ist bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Taxilenkers an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen nach § 83 Abs 1 und § 105 Abs 1 StGB verurteilenden Erkenntnisses gebunden (Hinweis E , 84/16/0105).
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
StGB §105 Abs1;
StGB §83 Abs1;
RS 7
Hält die Behörde die Vertrauenswürdigkeit eines Taxilenkers auf Grund einer Verurteilung nach § 83 Abs 1 und § 105 Abs 1 StGB für nicht mehr gegeben, obwohl sie davon ausging, der Betreffende habe sich nach dem Vorfall wohlverhalten, so war es entbehrlich, seine Lebensgefährtin über sein Verhalten in dieser Zeit zu vernehmen.
Normen
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
BetriebsO 1986 §36 Abs1;
StGB §105 Abs1;
StGB §83 Abs1;
RS 8
Handelt es sich bei dem Vorfall, der zur gerichtlichen Verurteilung des Inhabers eines Taxilenkerausweises wegen § 83 Abs 1 und § 105 Abs 1 StGB führte, um ein einmaliges Vergehen, besitzt er den Taxilenkerausweis bereits seit 25 Jahren, hat er sich bis zu dem Vorfall, der drei Jahre zurückliegt, wohlverhalten und wurde er auch nachher nicht mehr straffällig, sodass nicht einmal in der Verkehrsstrafkartei eine Vormerkung aufscheint, und nimmt man auf die Umstände Bedacht, (Provokation durch das Opfer) durch die sich der Betreffende zu dem damaligen Verhalten hinreißen ließ, so entspricht eine mit zwei Jahren festgesetzte Dauer der Zurücknahme des Taxilenkerausweises nicht der Schwere des Einzelfalles. In diesem Fall ist eine ein Jahr nicht übersteigende Dauer der Zurücknahme als angemessen zu betrachten.
Normen
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
BetriebsO 1986 §36 Abs1;
RS 9
Gemäß § 64 Abs 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Taxilenkerausweis mangels Vertrauenswürdigkeit zurückgenommen wird, soll doch durch diese Maßnahme die Allgemeinheit geschützt werden. (Hinweis auf E vom , 86/11/0161)
Normen
BetriebsO 1986 §36 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
RS 10
Die Zurücknahme des Taxilenkerausweises ohne Festsetzung der Dauer der Zurücknahme würde dem Gesetz widersprechen (vgl zur Lenkerberechtigung E VS , 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Der angefochtene Bescheid ist daher ungeachtet des auf die Dauer der Zurücknahme beschränkten Beschwerdepunktes mangels Trennbarkeit zur Gänze, sohin auch im Ausspruch über die Zurücknahme aufzuheben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0207 E VwSlg 12638 A/1988 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030255.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63034