VwGH 24.02.1988, 87/03/0253
VwGH 24.02.1988, 87/03/0253
Rechtssätze
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Normen | KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106; VStG §44a litb; VStG §44a Z2; |
RS 1 | Die Anführung des "§ 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 267 i. d. g. Fassung" im Spruch des Bescheides entspricht dem § 44 a lit b VStG. Wird diese Angabe durch die Berufungsbehörde dahingehend präzisiert, dass dies die Fassung "d. 10. KFG Novelle, BGBl. Nr. 106/86" sei, wird der Beschuldigte dadurch in keinem Recht verletzt. |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106; |
RS 2 | Ein Auskunftsverlangen an den Zulassungsbesitzer, wer ein Fahrzeug "zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt" an einem bestimmten Ort abgestellt hat, entspricht dem Gesetz. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/03/0163 E RS 2 |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106; |
RS 3 | Zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wird, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war, muss in der Anfrage nicht angeführt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/03/0163 E RS 3 |
Normen | |
RS 4 | Hat der Beschuldigte das erstinstanzliche Straferkenntnis auch "im Hinblick auf den Strafausspruch" als rechtswidrig bekämpft, wobei er es bei dieser allgemeinen Wendung bewenden ließ, ohne darzulegen, dass und aus welchen Gründen die über ihn verhängte Strafe seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht entspreche, sondern vielmehr die von der Erstbehörde vorgenommene Einschätzung unbekämpft gelassen, so besteht für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, in dieser Frage von Amts wegen weitere Ermittlungen zu pflegen (hier: die mangels weiterer Angaben der Beschuldigten vorgenommene Einschätzung, dass die Beschuldigte "Inhaberin einer Rechtsanwaltskanzlei mit entsprechendem Einkommen ist", wurde als ausreichend angesehen. |
Normen | KFG 1967 §103 Abs2; VStG §19; |
RS 5 | Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse ist nicht das Interesse der Verkehrssicherheit, sondern das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Mit dem Hinweis auf das Interesse der Verkehrssicherheit darf demnach das Ausmaß einer verhängten Strafe nicht begründet werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/03/0066 E RS 3 |
Norm | VStG §19; |
RS 6 | Der bel Beh kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die über die Bf verhängte Geldstrafe von S 10.000,-- angesichts der unbestritten gebliebenen Tatsache, dass die Bf als Inhaberin einer Rechtsanwaltskanzlei ein entsprechendes Einkommen hat, bei Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorstrafen, die die Bf trotz der zuletzt über sie verhängten Strafen von S 7.000,-- nicht abhielt, neuerlich gem § 103 Abs 2 KFG straffällig zu werden, für angemessen erachtete, liegt doch auch diese Strafe noch im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987030253.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-63033