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VwGH 18.05.1988, 87/03/0249

VwGH 18.05.1988, 87/03/0249

Rechtssätze


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Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KFG 1967;
StVO 1960;
RS 1
Geht aus dem in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheid der Landesregierung und des Landeshauptmannes betreffend Übertretungen der StVO und des KFG eindeutig hervor (aus Spruch, Fertigungsklausel udgl), dass hinsichtlich der Übertretungen der StVO die Landesregierung und hinsichtlich der Übertretungen des KFG der Landeshauptmann entschieden hat, dann besteht kein Zweifel, dass die Erwägungen betreffend die Übertretungen der StVO der Landesregierung und die Erwägungen betreffend die Übertretungen des KFG dem Landeshauptmann zuzuordnen sind, auch wenn diesbezüglich in der Begründung des Bescheides nicht ausdrücklich unterschieden wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0247 E RS 1
Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 2
Ausführungen zur Beweiswürdigung in Ansehung der Behauptung des einer Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO Beschuldigten, er habe mit seinem Fahrzeug zwar das vor ihm fahrende Fahrzeug berührt, dabei jedoch nicht den später festgestellten Schaden verursacht.
Normen
AVG §14;
AVG §48;
AVG §49;
AVG §50;
RS 3
Aus der Tatsache allein, dass zwei Niederschriften über die Einvernahme zweier Zeugen über denselben Beweisgegenstand die gleiche Uhrzeit als Beginn der Vernehmung aufweisen, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass die Einvernahme der beiden Zeugen gleichzeitig vorgenommen wurde oder dass allein deswegen den Angaben der Zeugen die Glaubwürdigkeit mangle.
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
RS 4
Da gem § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, ist es der Behörde nicht verwehrt, die von einem im Ausland wohnhaften Zeugen schriftlich eingeholte Auskunft in ihre Erwägungen einzubeziehen.
Normen
AVG §37;
RHStR BRD 1960;
StVO 1960 §39 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §48;
RS 5
Da der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 1960/193, nur für gerichtlich strafbare Handlungen gilt und demnach auf das Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist, bedeutet es keine Rechtswidrigkeit, wenn die Behörde von der förmlichen Einvernahme des in der BRD wohnhaften Zeugen betreffend Übertretungen des § 4 und Abs 5 und § 4 Abs 1 lit c StVO Abstand nahm.
Normen
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 6
Wurde der Beschuldigte bereis an der Unfallstelle unmittelbar nach dem Unfall auf diesen aufmerksam gemacht, hätte er den ihm nach § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO obliegenden Verpflichtungen nachkommen müssen, auch wenn er selbst den Unfall nicht wahrgenommen haben sollte. (Hinweis auf E vom , 85/18/0058)
Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
RS 7
Entfernt sich der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang Stehende von der Unfallstelle und begibt sich in ein Delikatessengeschäft, so wird schon allein dadurch der Tatbestand des § 4 Abs 1 lit c StVO erfüllt (Hinweis auf E vom , 81/02/0162)
Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
RS 8
Die Verpflichtung des § 4 Abs 1 lit c StVO dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, etwa unter dem Gesichtspunkt, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war. (Hinweis auf E vom , 83/03/0106). Dieser Verpflichtung kann mit dem bloßen Vorweisen des Reisepasses nicht entsprochen werden.
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 9
Das Vorweisen eines Reisepasses gegenüber einem Wachebeamten reicht dann zur Erfüllung der Meldepflicht nicht aus, wenn der Beamte auf Grund des Ersuchens des Unfallsgegners eingeschritten ist und der Meldepflichtige darüber hinaus den Reisepass auch nicht zum Zwecke der Meldung gem § 4 Abs 5 StVO vorgewiesen hat, sondern erst, nachdem ihm die Festnahme angedroht worden war. (Hinweis auf E vom , 0924/62 und E vom , 83/03/0043)
Normen
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
RS 10
Ausführungen zur Schlüssigkeit der Beweiswürdigung im Hinblick auf den Vorwurf, den Führerschein nicht mitgeführt zu haben, wobei der Beschuldigte bei seiner Betretung kurz nach einem Verkehrunfall auf Befragen des Meldungslegers angegeben hat, den Führerschein nicht mitzuführen.
Normen
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §76a Abs1;
StVO 1960 §97 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 11
Hat der Beschuldigte als mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang Stehender in zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgendem Zusammenhang durch die Verweigerung der vollständigen Bekanntgabe seiner Personaldaten, insbesondere der Verweigerung der Wohnsitzangabe, sowie der Verweigerung der Schilderung des Unfallsherganges nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall verständigt, auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt, die Fußgängerzone befahren und der Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans, seinen Pkw unverzüglich aus der Fußgängerzone zu entfernen, nicht Folge geleistet, so sind weder die Verteidigungsrechte des Beschuldigten eingeschränkt noch ist er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt, wenn für alle diese Übertretungen der Unfallszeitpunkt (, 16.35) als Tatzeitpunkt angeführt wird. (Hinweis auf E vom , 88/18/0063)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-63032