VwGH 17.02.1988, 87/03/0204
VwGH 17.02.1988, 87/03/0204
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | StVO 1960 §1; |
RS 1 | Für die Wertung einer Landfläche als Strasse nach der StVO sind nicht die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend. Die Straßeneigenschaft geht auch dort nicht verloren, wo zwischen Fahrbahn und Gehsteig oder Gehweg innerhalb eines oder mehrerer Laubenbögen Absperrketten von Pfeiler zu Pfeiler gespannt sind oder waren, zumal da der Platz unter dem Bogen irgendwie für jedermanns Straßenverkehr benutzbar bleibt, wenn auch jeweils nur bis zu einer derartigen Kette. Der Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche geht durch Anbringung solcher Ketten in diesen Bögen ebenso wenig verloren, wie an den Stellen, an denen zur Sicherung etwa des Fußgängerverkehrs an Gehsteigen aus Gründen der Verkehrssicherheit Ketten angebracht sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1144/65 E RS 1 |
Norm | StVO 1960 §1; |
RS 2 | Eine Strafe kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Ansehen zur allgemeinen Benützung (Fahrzeug bzw Fußgängerverkehr) freisteht. Darunter fällt auch ein Parkplatz. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/03/0173 E RS 2 |
Norm | StVO 1960 §1; |
RS 3 | Auch eine um ein Gasthaus herum befindliche (asphaltierte), im Privateigentum stehende Grundfläche (Parkplatz, Umkehrmöglichkeit), die keine Abschrankung besitzt und auch keine sonstige ausdrückliche Kennzeichnung (z.B. Hinweistafeln) dafür aufweist, daß sie nicht von jedermann als Abstellplatz benützt werden kann, gilt als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO 1960. (vgl. z.B.. E vom , 0877/78) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/03/0082 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987030204.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63027