VwGH 13.01.1988, 87/03/0193
VwGH 13.01.1988, 87/03/0193
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106; |
RS 1 | Die Unterlassung der Führung von Aufzeichnungen (über den jeweiligen Lenker) allein ist nach § 103 Abs 2 KFG nicht unter Strafe gestellt. (Hinweis auf E vom , 1778/64) |
Normen | KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 2 | Der Spruch, "als Zulassungsbesitzer keine schriftlichen Aufzeichnungen geführt zu haben, da er auf Verlangen nicht habe angeben können, wer das Fahrzeug gelenkt habe", ist NICHT rechtswidrig, wenngleich der Abspruch, dass keine schriftliche Aufzeichnungen geführt wurden, überflüssig mitzitiert wurde. |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106; |
RS 3 | Der Zulassungsbesitzer hat auf Grund einer Anfrage iS § 103 Abs 2 KFG gegebenenfalls VON SICH AUS die Person zu nennen, die die Auskunft erteilen kann. Wenn der Zulassungsbesitzer sich in stationärer Pflege eines Krankenhauses befindet, hat er den anfragenden Beamten, wenn er den Lenker nicht nennen kann, um eine Erstreckung der Auskunftspflicht zu ersuchen. |
Normen | |
RS 4 | Hat der Beschuldigte mangelnde Ermittlungen über seine Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse in Ansehung der Strafbemessung ins Treffen geführt, ohne irgendwelche Angaben hiezu zu machen, so liegt in der Verhängung einer Geldstrafe von S 1.000,-- wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG keine Rechtswidrigkeit, weil diese Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens von S 30.000,-- liegt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987030193.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-63026