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VwGH 23.03.1988, 87/03/0183

VwGH 23.03.1988, 87/03/0183

Rechtssätze


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Norm
VStG §50 Abs1;
RS 1
Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0088/63 E RS 1
Norm
VStG §19;
RS 2
Ha sich die Behörde mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG auseinandergesetzt und in nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise die Erwägungen für ihre Strafbemessung dargelegt, so ist ihr kein Ermessenmissbrauch anzulasten, auch wenn sie auf das Berufungsvorbringen im einzelnen nicht eingegangen ist. (Hinweis auf E vom , 86/03/0065)
Norm
VStG §51 Abs4;
RS 3
Es ist ein allgemeiner Grundsatz nicht nur des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern jedes Strafverfahrens überhaupt, dass ein ausschließlich zu Gunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals von einer Strafverschärfung, d.h. zu einer Verschlechterung der Lage des Berufungswerbers durch die Rechtsmittelinstanz führen darf. (Hinweis auf E vom , 1515/48, VwSlg 890 A/1949)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0809/49 E RS 1
Norm
VStG §16;
RS 4
Ist der Ausspruch bzgl der Ersatzarreststrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0133 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030183.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-63023