VwGH 23.03.1988, 87/03/0183
VwGH 23.03.1988, 87/03/0183
Rechtssätze
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Norm | VStG §50 Abs1; |
RS 1 | Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0088/63 E RS 1 |
Norm | VStG §19; |
RS 2 | Ha sich die Behörde mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG auseinandergesetzt und in nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise die Erwägungen für ihre Strafbemessung dargelegt, so ist ihr kein Ermessenmissbrauch anzulasten, auch wenn sie auf das Berufungsvorbringen im einzelnen nicht eingegangen ist. (Hinweis auf E vom , 86/03/0065) |
Norm | VStG §51 Abs4; |
RS 3 | Es ist ein allgemeiner Grundsatz nicht nur des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern jedes Strafverfahrens überhaupt, dass ein ausschließlich zu Gunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals von einer Strafverschärfung, d.h. zu einer Verschlechterung der Lage des Berufungswerbers durch die Rechtsmittelinstanz führen darf. (Hinweis auf E vom , 1515/48, VwSlg 890 A/1949) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0809/49 E RS 1 |
Norm | VStG §16; |
RS 4 | Ist der Ausspruch bzgl der Ersatzarreststrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/03/0133 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987030183.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-63023