VwGH 27.04.1988, 87/03/0170
VwGH 27.04.1988, 87/03/0170
Rechtssätze
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Norm | EisenbahnG 1957 §34 Abs4; |
RS 1 | Im Verfahren der Genehmigung der Neuerrichtung einer Anlage (Abtragung der bestehenden Errichtung einer neuen Anlage) haben die Eigentümer der in den im Bauverbotsbereich zu liegen kommenden Liegenschaften Parteistellung. |
Normen | |
RS 2 | War eine Partei zu einer Verhandlung zu laden, dann stellt das Unterbleiben einer solchen Ladung wohl einen Verfahrensmangel dar, jedoch nicht einen solchen, der der Partei einen Anspruch darauf einräumen würde, daß allein aus diesem Grunde der Bescheid als rechtswidrig aufgehoben werden müßte. Die Partei hat vielmehr das Recht, all das, was sie in der Lage gewesen wäre, in der mündlichen Verhandlung vorzubringen, in der Beschwerde an den VwGH geltend zu machen, ohne daß ihr das Neuerungsverbot entgegengehalten werden dürfte. Hat die Partei - ohne Erfolg - hievon Gebrauch gemacht, dann liegt in dieser Nichtbeiziehung kein wesentlicher zur Aufhebung führender Mangel. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0135/74 E VwSlg 8608 A/1974 RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Das Eisenbahngesetz enthält keine Bestimmung, die es der Behörde ermöglicht, im Verfahren über die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung dem Eisenbahnunternehmer (hier: einem Seilbahnunternehmen) Maßnahmen (Auflagen) betreffend die der Schiabfahrt dienenden Grundstücke vorzuschreiben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12719 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987030170.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-63021