VwGH 27.05.1987, 87/03/0112
VwGH 27.05.1987, 87/03/0112
Rechtssätze
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Norm | VStG §6; |
RS 1 | Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0160/32 E RS 1 |
Norm | VStG §6; |
RS 2 | Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten (Hinweis E , 2310/61). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0319/73 E RS 2 |
Normen | StVO 1960 §24 Abs1 lita; VStG §6; |
RS 3 | Die bloße Notwendigkeit, ein (im Kfz mitgeführtes) Kind, das wegen Unpässlichkeit erbrochen hat, vom Erbrochenen (in einem Gasthaus) zu säubern, rechtfertigt nicht die Annahme eines Notstandes iSd § 6 VStG hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO. |
Normen | |
RS 4 | Eine Bestrafung wegen vorschriftswidrigen Haltens oder Parkens eines Fahrzeuges ist nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht gegen alle Lenker vorschriftswidrig abgestellter Fahrzeuge eingeschritten worden ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987030112.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-63019