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VwGH 16.09.1987, 87/03/0092

VwGH 16.09.1987, 87/03/0092

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
VwGG §63 Abs1;
RS 1
Erlässt eine Behörde einen Bescheid in Erfüllung ihrer Verpflichtung gem § 63 Abs 1 VwGG, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, so ist sie, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis keine Verfahrensmängel festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt bestätigt hat, nicht verpflichtet, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen. Legt auch die Partei keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen, handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie ihrem Ersatzbescheid den seinerzeit festgestellten Sachverhalt zugrunde legt.
Norm
VStG §31 Abs3 letzter Satz;
RS 2
Die Beschwerde langte am beim VwGH ein. Das Erk des wurde dem Bf am zugestellt. Wird diese Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in die ab laufende Frist für die Vollstreckungsverjährung nicht eingerechnet, dann kann keine Rede davon sein, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, d.i. der als der Tag der Zustellung dieses Bescheides an den Bf, bereits die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030092.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-63018