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VwGH 23.03.1988, 87/03/0090

VwGH 23.03.1988, 87/03/0090

Rechtssatz


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Normen
VStG §32 Abs1;
VStG §40;
VStG §41;
VStG §9;
RS 1
Aus §§ 9, 32 Abs 1, 40, 41 VStG ergibt sich, dass Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines auf Grund des § 40 Abs 2 und des § 41 Abs 1 VStG iVm § 19 AVG ergehenden Beschuldigten-Ladungsbescheid ist, dass es sich bei der Person, an die der Bescheid gerichtet ist, um einen Beschuldigten iSd § 32 Abs 1 iVm § 9 VStG handelt, und dass der Beschuldigte, wenn es - wie im Beschwerdefall - um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person geht, der zur Vertretung der juristischen Person nach außen Berufene ist. Trifft eine Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht eine juristische Person (oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit), dann hat der Beschuldigten-Ladungsbescheid, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und so weit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, an die (eine) zur Vertretung nach außen berufene physische Person zu ergehen. Richtet sich der Beschuldigten-Ladungsbescheid an eine Person, die nicht zur Vertretung nach außen berufen ist, ist er schon als diesem Grunde rechtswidrig (hier: Der Beschuldigten-Ladungsbescheid erging rechtswidrigerweise an den Geschäftsführer einer GmbH, die (nur) einer der Gesellschafter der belangten GmbH ist).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030090.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63017