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VwGH 23.03.1988, 87/02/0200

VwGH 23.03.1988, 87/02/0200

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §20 Abs2;
RS 1
Der Schlüssigkeit eines Gutachtens macht es keinen Abbruch, wenn der Sachverständige ein Auswertungsverfahren bezüglich des Radarfotos (Schablone zur Klärung, welches auf diesem abgebildete Kfz die Radarmessung ausgelöst hat) gewählt hat, das in einem Vorgutachten (1. Rechtsgang) von einem anderen Sachverständigen nicht angewendet wurde.
Norm
VStG §31 Abs3;
RS 2
§ 31 Abs 3 zweiter Satz VStG ist auch auf Straftaten anzuwenden, die vor dem (Inkrafttreten dieser Bestimmung) begangen worden sind, vorausgesetzt, dass in diesem Zeitpunkt die Tat (nach der früher bestehenden Rechtslage) noch nicht verjährt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (zumindest teilweise) nach diesem Zeitpunkt anhängig war. § 1 Abs 2 VStG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ein allgemeines (die Verjährungsbestimmungen erfassendes) Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art 7 Abs 1 MRK nicht ableiten (Hinweis E , 85/02/0163).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0171 E VS VwSlg 12570 A/1987 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020200.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-63011