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VwGH 12.11.1987, 87/02/0149

VwGH 12.11.1987, 87/02/0149

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
RS 1
Es kommt nur den von einem Zeugen wahrgenommenen "Tatsachen" Gewicht zu. Es kommt aber nicht darauf an, welche Schlüsse ein Zeuge über das Verhalten eines Besch hätte ziehen können und welche Zweifel er hätte haben müssen. (Hinweis auf E vom , 87/02/0021)
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 2
Bei einem Verkehrsunfall im Stadtzentrum von Linz kann dem Schädiger zugemutet werden, auch eine telefonische Verständigung der Polizei durchzuführen.
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 3
Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist einer exakten zeitlichen Bestimmung nach Sekunden, Minuten oder Stunden nicht zugänglich, kann aber dahingehend eingegrenzt werden, dass gefragt wird, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde (Hinweis E , 1925/73).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0120 E RS 3
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 4
Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO braucht nicht durch den Beschädiger persönlich zu erfolgen, sondern kann auch durch Boten erstattet werden, was aber einen entsprechenden Auftrag voraussetzt. (Hinweis auf E vom , 85/02/0120)
Normen
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
RS 5
Bei einer Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO ist im Spruch als Tatort der Unfallsort und nicht die nächste Polizeidienststelle zu nennen.
Normen
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
RS 6
Der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 wohl ein wesentliches Tatbestandselement, das im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des § 44 a VStG 1950 aufscheinen muss. Es ist daher Sache der Begründung, die sachverhaltsbezogenen Feststellungen aufzuzeigen (Hinweis E , 81/02/0217).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0101 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020149.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-63007