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VwGH 12.11.1987, 87/02/0112

VwGH 12.11.1987, 87/02/0112

Rechtssätze


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Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;
RS 1
Eine erschwerende Schädigung von Interessen iSd § 19 Abs 1 VStG liegt dann vor, wenn (infolge Unterlassung der Lenkerauskunft) eine Verwaltungsübertretung ungeahndet bleibt, weil die betreffenden Verwaltungsstrafverfahren z.T. wegen Nichtbegehung der Tat, z.T. wegen Verfolgungsverjährung eingestellt werden müssen.
Normen
StGB §34 Z7;
StGB §34;
VStG §19;
RS 2
"Vergessen" und "Unbesonnenheit" stellen keine Milderungsgründe dar. (hier: Übertretung des § 103 Abs 2 KFG)
Normen
AVG §60;
VStG §19;
RS 3
Bei der Begründung der Strafbemessung bedarf es nicht der Anführung der Vormerkungen betreffend Verwaltungsübertretungen im Einzelnen (Hinweis E , 84/02B/0008).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020112.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63006