VwGH 12.11.1987, 87/02/0112
VwGH 12.11.1987, 87/02/0112
Rechtssätze
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Normen | KFG 1967 §103 Abs2; VStG §19; |
RS 1 | Eine erschwerende Schädigung von Interessen iSd § 19 Abs 1 VStG liegt dann vor, wenn (infolge Unterlassung der Lenkerauskunft) eine Verwaltungsübertretung ungeahndet bleibt, weil die betreffenden Verwaltungsstrafverfahren z.T. wegen Nichtbegehung der Tat, z.T. wegen Verfolgungsverjährung eingestellt werden müssen. |
Normen | |
RS 2 | "Vergessen" und "Unbesonnenheit" stellen keine Milderungsgründe dar. (hier: Übertretung des § 103 Abs 2 KFG) |
Normen | AVG §60; VStG §19; |
RS 3 | Bei der Begründung der Strafbemessung bedarf es nicht der Anführung der Vormerkungen betreffend Verwaltungsübertretungen im Einzelnen (Hinweis E , 84/02B/0008). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987020112.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-63006