Suchen Hilfe
VwGH 15.10.1987, 87/02/0080

VwGH 15.10.1987, 87/02/0080

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §35 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
RS 1
Die Berichtigung eines Bescheides gem § 62 Abs 4 AVG kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, dass die berichtigende Behörde auf die Unrichtigkeit des Bescheides erst auf Grund einer Anfrage des VwGH aufmerksam wurde. Die Zulässigkeit einer Berichtigung ist in solchen Fällen auch hinsichtlich der Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, denkbar (Abgehen von VwSlg 7541 A/1969).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0007 B VS VwSlg 12329 A/1986 RS 1
Norm
RS 2
Selbst wenn die Berichtigung eines Berufungsbescheides lautet:

"Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1950 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in seinen Teilen a) und b) mit der Maßgabe bestätigt, als das behördliche Kennzeichen des Pkw's W... lautet." (ergänze: statt N ... ), handelt es sich im Kern um eine Berichtigung. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass diese Berichtigung dazu dienen sollte, das Fehlen des Abspruches über einen gesonderten Berufungsgrund nachträglich zu beheben.
Norm
VStG §6;
RS 3
Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten (Hinweis E , 2310/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/12/19 0319/73 2
Normen
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;
RS 4
Durch die ganz allgemein gehaltene Behauptung eines AKUTEN NOTFALLES wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass ein Fall unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Patienten vorgelegen sei. Diese Behauptung eines Arztes unter Hinweis auf das Ordinationsprotokoll und das Fahrtenbuch als Beweismittel reicht noch nicht aus, um eine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung eines Notstandes auszulösen. Es geht aus ihr nämlich nicht hervor, welche konkrete Krankheit oder Gesundheitsstörung bei welchem Patienten unter Beweis zu stellen gewesen wäre. Es ist Sache des Beschuldigten eines Ungehorsamsdeliktes, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Einer Anleitung durch die Behörde bedarf es daher nicht (Hinweis E , 641/61, zur ärztlichen Schweigepflicht; E , 81/02/0252, VwSlg 10590 A/1981 und E , 85/02/0027).
Normen
ÄrzteG 1949 §10 Abs1;
ÄrzteG 1949 §10 Abs2 lita;
ÄrzteG 1949 §10 Abs2 litb;
NO 1871 §37;
RAO 1868 §9 Abs2;
StGB §121;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §6;
RS 5
Ein Arzt, gegen den wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gem § 52 Z 10 a iVm § 20 Abs 1 StVO 1960 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (§ 6 VStG 1960) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in § 10 Abs 1 ÄrzteG normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gem § 10 Abs 2 lit b ÄrzteG eine solche Verpflichtung nicht besteht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen .... der Rechtspflege gerechtfertigt ist. Gibt ein Arzt in einem solchen Fall, um den von ihm geltend gemachten Notstand unter Beweis zu stellen, Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten bekannt, so begeht er weder eine Übertretung nach § 62 Abs 2 iVm § 10 Abs 1 ÄrztG, noch verstößt er gegen § 121 StGB (Hinweis E , 81/02/0252).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0027 E RS 1
Normen
RS 6
Die Behörde darf zu Recht den Ausführungen der Meldungsleger folgen, wenn der Beschuldigte kein konkretes Tatsachenvorbringen aufzeigt, weshalb die Aussagen der Meldungsleger (hier: auf Grund eines ungünstigen Standortes der Meldungsleger) nicht stimmen können. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweise dafür, dass die Voraussetzungen für eine verlässliche Beobachtung

insgesamt gegeben waren, war somit nicht notwendig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63005