VwGH 09.04.1987, 87/02/0039
VwGH 09.04.1987, 87/02/0039
Rechtssätze
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Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 1 | § 44 a lita VStG bestimmt, daß der "Spruch" (§ 44 Abs 1 Z 6 leg cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis E vom , 82/10/0125) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/02/0053 E VS VwSlg 11894 A/1985 RS 1 |
Norm | AVG §66 Abs4; |
RS 2 | Die der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG eingeräumte Befugnis, den angefochtenen unterinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung abzuändern", gestattet ihr lediglich, im Rahmen der "Sache" den der konkreten Verwaltungsvorschrift entsprechenden Zustand herzustellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/11/0270 E VS VwSlg 11237 A/1983 RS 7 |
Normen | |
RS 3 | Es ist unzulässig im Berufungsbescheid den Tatvorwurf, das "Rotlicht" nicht beachtet zu haben, auf den Tatvorwurf, das "Gelblicht" nicht beachtet zu haben, zu berichtigen. |
Normen | |
RS 4 | Die Berichtigung (des Datums bzw des Tages der Begehung einer Verwaltungsübertretung) kann nicht nur von der Behörde gesetzt werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0859/77 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987020039.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-63003