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VwGH 15.10.1987, 87/02/0022

VwGH 15.10.1987, 87/02/0022

Rechtssätze


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Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
RS 1
Das Fehlen der Ortsbezeichnung bei der Beschreibung des Tatortes ist unerheblich, wenn der Beschuldigte nie Zweifel daran hatte, wo sich die ihm zur Last gelegte Tat ereignet haben sollte (Hinweis auf E vom , 86/02/0159).
Norm
StVO 1960 §5 Abs2;
RS 2
Die Unkenntnis u.a. von straßenpolizeilichen Bestimmungen über das Verhalten im Straßenverkehr bildet bei einem geprüften Kraftfahrzeuglenker keinen entschuldigenden Rechtsirrtum.
Normen
StVO 1960 §5 Abs2a lita;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
RS 3
Zwischen dem Inkrafttreten der 13. StVONovelle, BGBl Nr. 105/1986 (), und dem Inkrafttreten der Verordnung des BMÖWV BGBl Nr. 106/1987 () musste der einem Atemlufttest unterzogene Kfz-Lenker die Mitteilung, der Test sei positiv verlaufen, so verstehen, dass sich aus dem Test der Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung ergeben habe und damit die Verpflichtung nach § 5 Abs 4 lit a StVO besteht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020022.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62999