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VwGH 14.05.1987, 87/02/0021

VwGH 14.05.1987, 87/02/0021

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 1
Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO und der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 leg cit ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 81/03/0125).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/02/0072 E VwSlg 11495 A/1984 RS 3
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
RS 2
Nur den vom Zeugen wahrgenommenen "Tatsachen" und nicht den daraus von ihm gezogenen Schlüssen kommt maßgebliches Gewicht zu.
Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 3
Dass der Bfr unbescholten ist und "angesehener Bäckermeister" ist, kommt bei der Beweiswürdigung in Hinsicht auf die begangene "Fahrerflucht" keine Bedeutung zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020021.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62998