VwGH 14.05.1987, 87/02/0021
VwGH 14.05.1987, 87/02/0021
Rechtssätze
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Normen | StVO 1960 §4 Abs1 lita; StVO 1960 §4 Abs5; |
RS 1 | Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO und der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 leg cit ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 81/03/0125). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/02/0072 E VwSlg 11495 A/1984 RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Nur den vom Zeugen wahrgenommenen "Tatsachen" und nicht den daraus von ihm gezogenen Schlüssen kommt maßgebliches Gewicht zu. |
Normen | |
RS 3 | Dass der Bfr unbescholten ist und "angesehener Bäckermeister" ist, kommt bei der Beweiswürdigung in Hinsicht auf die begangene "Fahrerflucht" keine Bedeutung zu. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987020021.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62998