Suchen Hilfe
VwGH 24.09.1987, 87/02/0018

VwGH 24.09.1987, 87/02/0018

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
StVO 1960 §23 Abs6;
RS 1
Ein Anhänger ist dann "ohne Zugfahrzeug" auf der Fahrbahn stehen gelassen worden, wenn die technische Verbindung mit dem Zugfahrzeug gelöst wurde, was dann zutrifft, wenn er neben dem Zugfahrzeug abgestellt ist.
Norm
StVO 1960 §23 Abs6;
RS 2
Das Vorhandensein einer Schrägparkzone stellt keinen wichtigen Grund iSd § 23 Abs 6 StVO 1960 dar. "Parkplatzschwierigkeiten" stellen nicht "jedenfalls" einen "wichtigen Grund" iSd § 23 Abs 6 StVO dar.
Norm
VStG §5 Abs2;
RS 3
Die Rechtsauskunft eines Behördenorganes kann auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluss ausüben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1050/68 E VwSlg 7557 A/1969 RS 3
Norm
VStG §5 Abs2;
RS 4
Auf einen Rechtsirrtum kann sich ein Beschuldigter nicht mit Erfolg berufen, wenn ihm zwar eine unrichtige Auskunft erteilt wurde, ihm aber bekannt ist, dass zum betreffenden Rechtsproblem

unterschiedliche Auffassungen von Beamten dieser Behörde bestehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020018.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-62997