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VwGH 04.06.1987, 87/02/0012

VwGH 04.06.1987, 87/02/0012

Rechtssätze


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Normen
VStG §31;
VStG §32 Abs2;
RS 1
Lässt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten keine Zweifel darüber aufkommen, weshalb er verfolgt wird (die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter enthält alle die für die Umschreibung des strafbaren Verhaltens erforderlichen Sachverhaltselemente), so liegt auch dann eine taugliche Verfolgungshandlung vor, wenn die verletzte Verwaltungsvorschrift unrichtig (unvollständig) oder überhaupt nicht zitiert wird. (Hinweis auf E vom , 0399/75)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0040 E RS 5
Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
RS 2
Ausführungen zur Berechtigung der Vornahme der Atemluftprobe, wenn, objektiv gesehen, sämtliche Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 StVO vorlagen, d.h. auch feststeht, daß der Bfr ein Kfz gelenkt hat, der Bfr aber behauptet, daß dieser Umstand (Lenken eines Fahrzeuges) dem Straßenaufsichtsorgan im Zeitpunkt der Aufforderung noch nicht bekannt war.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0156 E RS 1
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49 Abs1 lita;
RS 3
Wenn eine in § 38 VStG genannte Person im Verwaltungsstrafverfahren von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, jedoch bereits in der Anzeige eine Niederschrift über ihre Aussage vorliegt, so ist es der Behörde nicht verwehrt, auch diese Aussage zu verwerten, weil gemäß § 46 AVG (§ 24 VStG) als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. (Hinweis auf E vom , 84/10/0231)
Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 4
Im Falle von Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO verlangt das Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950, daß Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests in den Spruch des Straferkenntnisses (Spruchteil nach § 44 a lit a VStG 1950) aufgenommen werden. Diese rechtlich notwendigen Angaben über Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests können durch die Angaben über Zeit und Ort des dieser Tathandlung vorausgegangenen Lenkens (Inbetriebnehmens oder entsprechenden Versuches) allein nicht ersetzt werden. Eine solche vorausgegangene Verhaltensweise gehört zwar zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO, sie stellt jedoch nicht die nach dieser Strafnorm unter Strafsanktion stehende Tathandlung dar, die im konkreten Einzelfall im Sinne der Identität der Tat unverwechselbar feststehen muß.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0265 E VS VwSlg 11466 A/1984 RS 2
Norm
StVO 1960 §5 Abs2;
RS 5
Eine Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe besteht nur solange, als noch praktische Ergebnisse davon zu erwarten sind. Praktische Ergebnisse sind auch noch eine geraume Zeit nach der Beendigung des Lenkens zu erwarten (Hinweis E , 85/02/0235).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0175 E RS 1
Norm
StVO 1960 §5 Abs2;
RS 6
Praktisch verwertbare Ergebnisse der Atemluftprobe sind jedenfalls auch noch drei Stunden nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zu erwarten (Hinweis E , 83/03/0028).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0235 E RS 3
Norm
StVO 1960 §5 Abs2;
RS 7
Die Vornahme des Alkotestes darf mit der Begründung, nach Beendigung des Lenkens noch Alkohol zu sich genommen zu haben, nicht verweigert werden (Hinweis E , 85/02/0235).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0175 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12485 A/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020012.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62996