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VwGH 02.03.1988, 87/01/0345

VwGH 02.03.1988, 87/01/0345

Rechtssatz


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Norm
ZustG §17 Abs3;
RS 1
War eine Partei nicht regelmäßig im Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabenstelle anwesend, kann ist bei Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Verfahrenshandlung (hier Einbringung einer Berufung) nicht nur vom Tag der Rückkehr an die Abgabenstelle auszugehen, sondern auch zu prüfen, ob die hinterlegte Sendung vom Empfänger BEHOBEN WERDEN KÖNNTE. Die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle allein genügt nicht. (Hinweis auf E , 85/07/0144)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010345.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-62994