VwGH 02.03.1988, 87/01/0345
VwGH 02.03.1988, 87/01/0345
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | ZustG §17 Abs3; |
RS 1 | War eine Partei nicht regelmäßig im Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabenstelle anwesend, kann ist bei Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Verfahrenshandlung (hier Einbringung einer Berufung) nicht nur vom Tag der Rückkehr an die Abgabenstelle auszugehen, sondern auch zu prüfen, ob die hinterlegte Sendung vom Empfänger BEHOBEN WERDEN KÖNNTE. Die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle allein genügt nicht. (Hinweis auf E , 85/07/0144) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987010345.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-62994