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VwGH 02.03.1988, 87/01/0214

VwGH 02.03.1988, 87/01/0214

Rechtssätze


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Normen
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;
VwRallg;
RS 1
Kommt ein Sachverständiger seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung nicht entsprechend nach, so läßt dies einen Mangel an Sorgfalt und Korrektheit erkennen, der ihm die Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG nimmt, sodaß die Eigenschaft als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger gem § 10 Abs 1 Z 1 SVDolmG zu entziehen ist.
Normen
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;
VwRallg;
RS 2
Die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft die persönliche Eigenschaft einer Person. Bei Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, daß nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewußsein besteht (Hinweis E , 669/80). Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12665 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010214.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62990