VwGH 29.04.1987, 87/01/0048
VwGH 29.04.1987, 87/01/0048
Rechtssätze
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Norm | AVG §34 Abs3; |
RS 1 | Damit eine in einer schriftlichen Eingabe an eine Behörde geübte Kritik an dieser Behörde nicht ungeziemend ist, ist erforderlich, daß sich diese Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Ein diese Grundsätze außer acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird. (Hinweis E v. , Zl. 0268/49, VwSlg 1737 A/1950). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0125/62 E RS 1 |
Norm | AVG §34 Abs3; |
RS 2 | Mit dem Vorwurf gegenüber einem Organ, es "erfinde" Tatsachen, die nur aus dessen "Phantasie" herrührten, und ähnlichen Formulierungen wird der Behörde unsachliches Vorgehen in einer Art unterstellt, die den Boden sachlicher Kritik verlässt. Selbst wenn die Partei der Meinung gewesen wäre, ihre Kritik sei berechtigt und sie nicht den Vorsatz gehabt haben sollte, das Organ zu beleidigen, würde dies ihre beleidigende Schreibweise nicht entschuldigen, weil für den Tatbestand nach § 34 Abs 3 AVG 1950 Beleidigungsabsicht nicht gefordert wird. (Hinweis auf E vom , 1977/76) |
Norm | AVG §34 Abs3; |
RS 3 | Dem § 34 Abs 2 AVG ist nicht zu entnehmen, dass die Haft als Ersatz der Geldstrafe erst dann bescheidmäßig festgesetzt werden darf, wenn die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bereits feststeht. |
Normen | |
RS 4 | Ordnungsstrafen fallen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes. Der Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie Erwägungen iSd § 19 VStG unterlassen hat (Hinweis E , 1977/76). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987010048.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-62979