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VwGH 11.11.1987, 87/01/0034

VwGH 11.11.1987, 87/01/0034

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Beim Tatbestand des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG handelt es sich um einen Fall der so genannten unbedingt zwingenden Mitbestimmung, bei dem jegliche Schlichtung von Regelungsstreitigkeiten über die zustimmungspflichtige Maßnahme ausgeschlossen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0127 E RS 1
Normen
RS 2
Die gesetzliche Formulierung, dass die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, soll klarstellen, dass einerseits Kontrollmaßnahmen, die mit der Menschenwürde überhaupt nichts zu tun haben, mitbestimmungsfrei bleiben, aber andererseits alle Kontrollmaßnahmen, bei denen Aspekte der Würde des Menschen ins Spiel kommen, mitbestimmungspflichtig sind. Eine Verletzung der Menschenwürde durch eine Betriebsvereinbarung würde diese jedenfalls nichtig machen.
Normen
RS 3
Eine bloß subjektive Befürchtung der betroffenen Arbeitnehmer reicht nicht aus, um einem technischen System die Eignung zuzumessen, die Menschenwürde zu berühren, es kommt vielmehr nur auf die objektive Eignung an.
Normen
RS 4
Bei der Frage der Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung von Maßnahmen oder Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer ist zu prüfen, ob ein "Berühren" der Menschenwürde vorliegt. Es ist objektiv festzustellen, ob ein Eingriff in die Sphäre der Menschenwürde durch diese Maßnahmen oder Systeme denkmöglich ist.
Normen
RS 5
Es ist das Recht des Dienstgebers als Anschlussinhaber, zu bestimmen, wer, wann, wo, wie lange Gespräche führen darf. Es bedarf dafür keiner Angabe von Gründen oder deren Rechtfertigung, weil ein Dienstnehmer grundsätzlich genauso wenig Anspruch auf Benützung des Fernsprechanschlusses des Dienstgebers für private Zwecke hat wie sonst jemand zur Benützung fremder Anlagen.
Normen
RS 6
Die Kontrolle der Kosten verursachenden Nebenstellen einer Telefonanlage durch ein technisches System ist dem Dienstgeber unter dem Blickwinkel des "Berührens der Menschenrechte" nicht verwehrt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12574 A/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010034.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-62978