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VwGH 13.01.1988, 87/01/0033

VwGH 13.01.1988, 87/01/0033

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei der Prüfung von Installierung und Verwendung elektronischer Registrieranlagen betreffend Telefongespräche steht vor allem das Persönlichkeitsrecht auf Achtung des Fernsprechgeheimnisses im Mittelpunkt der Beurteilung.
Norm
RS 2
Es ist das Recht des Dienstgebers als Anschlussinhaber, zu bestimmen, wer, wann, wo, wie lange Gespräche führen darf. Es bedarf dafür keiner Angabe von Gründen oder deren Rechtfertigung, weil ein Dienstnehmer grundsätzlich genauso wenig Anspruch auf Benützung des Fernsprechanschlusses des Dienstgebers für private Zwecke hat wie sonst jemand zur Benützung fremder Anlagen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/01/0034 E VwSlg 12574 A/1987 RS 5

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010033.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62977