VwGH 12.12.1986, 86/18/0255
VwGH 12.12.1986, 86/18/0255
Rechtssätze
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Normen | VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; |
RS 1 | Wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs 2, c 3 VwGG (StGBl 208/1945) begeht, so hat er durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen zu bekräftigen u. aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrfiten hätte kommen können. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0644/48 E VwSlg 593 A/1948 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Es erscheint durchaus schlüssig, wenn die Behörde dem unter Wahrheitspflicht als Zeuge aussagenden Meldungsleger mehr Glauben schenkt als dem Beschuldigten, den eine derartige Verpflichtung zu wahrheitsgemäßer Aussage nicht trifft. |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 3 | § 44 a lita VStG bestimmt, daß der "Spruch" (§ 44 Abs 1 Z 6 leg cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis E vom , 82/10/0125) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/02/0053 E VS VwSlg 11894 A/1985 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986180255.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-62975