Suchen Hilfe
VwGH 30.01.1987, 86/18/0237

VwGH 30.01.1987, 86/18/0237

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §45 Abs3;
VStG §24;
RS 1
Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Beschuldigten jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, die sie aus dem Ergebnis der Einvernahme eines Zeugen ziehen werde, weil den Parteien zufolge § 45 Abs 3 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) lediglich Gelegenheit zu geben ist, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 2
Der Beschuldigte hat entsprechend seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach Kenntnisnahme der Einvernahme der von ihm als Lenker eines Fahrzeuges zur Tatzeit namhaft gemachten Person, welche von der Behörde vernommen angibt, "sie könne nicht mehr sagen, ob sie mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort unterwegs gewesen sei", allfällige Hinweise auf seinen - vom Tatort verschiedenen - Aufenthaltsort zur Tatzeit zu geben und allenfalls diesbezügliche Beweise anzubieten. Hat er dies nicht getan, seinerzeit die nachweislich zugestellte Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht beantwortet, und erstmals während des Berufungsverfahrens seine Lenkereigenschaft bestritten, so widerspricht es weder den Denkgesetzen noch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt, der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer habe am Tatort zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt. Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG iVm § 24 VStG) steht es der Behörde frei, ihren Erwägungen und Schlussfolgerungen das Verhalten des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer zu Grunde zu legen (Hinweis E , 85/18/0282).
Normen
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;
RS 3
Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel kann auch das Verhalten des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer in einem Verfahren zwecks Erteilung der Lenkerauskunft der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0236 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180237.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-62974

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden