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VwGH 16.01.1987, 86/18/0230

VwGH 16.01.1987, 86/18/0230

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13a litc;
StVO 1960 §52 Z13b;
RS 1
Die leichte Erkennbarkeit des Bestehens eines Halteverbotes und Parkverbotes auf Grund der aufgestellten Straßenverkehrzeichen ist nicht nur dann gegeben, wenn ein herannahender Kraftfahrzeuglenker das den Beginn dieser Halteverbotszone und Parkverbotszone anzeigende Verkehrszeichen leicht erkennen kann, sondern auch dann, wenn der Kraftfahrzeuglenker im Zuge des Einfahrens in den betreffenden Verbotsbereich bei gehöriger Aufmerksamkeit lediglich ein derartiges Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "Ende" leicht erkennen kann (Hinweis E , 84/03/0239, E , 86/02/0109). Gleiches hat für den Fall der leichten Erkennbarkeit eines derartigen Vorschriftszeichens mit Doppelpfeil im Sinne des § 52 Z 13 a lit c StVO 1960 zu gelten.
Normen
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13a litc;
RS 2
Aus dem Vorschriftszeichen mit Doppelpfeil im Sinne des § 52 Z 13 lit c StVO 1960 ist für einen Fahrzeuglenker unmissverständlich ersichtlich, dass er sich in einem Bereich eines Halteverbotes und Parkverbotes befindet, das eben in Höhe des zuletzt genannten Straßenverkehrszeichens in beiden Fahrtrichtungen gilt und erst auf Höhe des Straßenverkehrszeichens mit der Zusatztafel "Ende" endet, auch wenn das vorangegangene Straßenverkehrszeichen, das den für seine Fahrtrichtung geltenden Beginn des Verbotes anzeigt, bei der von ihm eingeschlagenen Fahrtrichtung bis zu der Stelle, an der das Fahrzeug schließlich abgestellt wurde, für ihn nicht erkennbar war.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180230.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62973